Zusatz-Spesenreglement leitendes Personal

Grundsatz

Dieses Zusatz-Spesenreglement gilt für das leitende Personal der Firma confirm IT solutions. Das allgemeine Spesenreglement gilt auch für das leitende Personal, soweit dieses Zusatz-Spesenreglement nicht davon abweicht.

Leitende Angestellte

Als leitende Angestellte im Sinne dieses Zusatzreglementes gelten folgende Mitarbeiterkategorien:

  • Geschäftsführers

  • Projektleiter, IT-Spezialisten

Pauschalspesen

Den leitenden Angestellten erwachsen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Auslagen für Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen. Die Belege für diese Repräsentations- und Kleinauslagen (Bagatellspesen) sind teilweise nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen zu beschaffen. Aus Gründen einer rationellen Abwicklung wird daher den leitenden Angestellten eine jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet.

  • Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von CHF 50 pro Ereignis abgegolten.

  • Dabei gilt jede Ausgabe als einzelnes Ereignis.

  • Verschiedene zeitlich gestaffelte Ausgaben können somit auch dann nicht zusammengezählt werden, wenn sie im Rahmen eines einzigen Geschäftsauftrages (beispielsweise anlässlich einer Geschäftsreise) anfallen (Kumulationsverbot).

  • Empfänger von Pauschalspesen können diese Kleinausgaben bis CHF 50 nicht effektiv geltend machen.

Note

Als Kleinausgaben im Sinne dieses Zusatzreglementes gelten insbesondere:

  • Einladungen von Geschäftspartnern zu kleineren Verpflegungen im Restaurant

  • Einladungen von Geschäftspartnern zu Verpflegungen zu Hause, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten, aber exkl. Catering-Service

  • Geschenke, die bei Einladungen von Geschäftsfreunden überbracht werden, wie Blumen und Alkoholikas

  • Zwischenverpflegungen (Mittag- und Abendessen auf Geschäftsreisen können jedoch abgerechnet werden)

  • Trinkgelder (Trinkgelder können für die Beurteilung, ob eine Kleinausgabe vorliegt, zum Rechnungsbetrag hinzu gerechnet werden,)

  • Geschäftstelefone vom Privatapparat

  • Beiträge an Institutionen, Vereine etc.

  • Nebenauslagen für und mit Kunden ohne Quittungen

  • Kleinauslagen bei Besprechungen und Sitzungen

  • Tram-, Bus-, Taxifahrten

  • Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen im Ortsrayon (Radius 30 km)

  • Gepäckträger, Garderobengebühren

  • Post- und Telefongebühren

  • Kleiderreinigungen

Höhe der Pauschalspesen bei FTE’s

Die Höhe der Pauschalspesen pro Jahr bei 100 % Beschäftigungsgrad beträgt für:

  • Geschäftsführer CHF 6’600.00

  • IT-Spezialisten mit Lead-Funktionalität CHF 3’600.00

Hint

  • Bei einem reduzierten Beschäftigungsgrad werden die Pauschalspesen anteilsmässig gekürzt.

  • Die genehmigten Pauschalspesen unterliegen nicht einer allfälligen Quellensteuer.

Note

Der ausbezahlte Pauschalspesenbetrag wird im Lohnausweis unter Repräsentationsspesen, Ziffer 13.2.1, ausgewiesen.

Gültigkeit Zusatz-Spesenreglement

Dieses Zusatz-Spesenreglement wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Zug genehmigt.

Important

Jede Änderung dieses Zusatz-Spesenreglementes oder dessen Ersatz wird der Steuerverwaltung des Kanton Zug vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Ebenso wird sie informiert, wenn das Reglement ersatzlos aufgehoben wird.

Inkrafttreten Zusatz-Spesenreglement

Dieses Zusatz-Spesenreglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2020 in Kraft.

Datum

________________________________________


Unterschrift

________________________________________