Zusatz-Spesenreglement leitendes Personal¶
Grundsatz¶
Dieses Zusatz-Spesenreglement gilt für das leitende Personal der Firma confirm IT solutions. Das allgemeine Spesenreglement gilt auch für das leitende Personal, soweit dieses Zusatz-Spesenreglement nicht davon abweicht.
Leitende Angestellte¶
Als leitende Angestellte im Sinne dieses Zusatzreglementes gelten folgende Mitarbeiterkategorien:
Geschäftsführers
Projektleiter, IT-Spezialisten
Pauschalspesen¶
Den leitenden Angestellten erwachsen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Auslagen für Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen. Die Belege für diese Repräsentations- und Kleinauslagen (Bagatellspesen) sind teilweise nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen zu beschaffen. Aus Gründen einer rationellen Abwicklung wird daher den leitenden Angestellten eine jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet.
Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von CHF 50 pro Ereignis abgegolten.
Dabei gilt jede Ausgabe als einzelnes Ereignis.
Verschiedene zeitlich gestaffelte Ausgaben können somit auch dann nicht zusammengezählt werden, wenn sie im Rahmen eines einzigen Geschäftsauftrages (beispielsweise anlässlich einer Geschäftsreise) anfallen (Kumulationsverbot).
Empfänger von Pauschalspesen können diese Kleinausgaben bis CHF 50 nicht effektiv geltend machen.
Note
Als Kleinausgaben im Sinne dieses Zusatzreglementes gelten insbesondere:
Einladungen von Geschäftspartnern zu kleineren Verpflegungen im Restaurant
Einladungen von Geschäftspartnern zu Verpflegungen zu Hause, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten, aber exkl. Catering-Service
Geschenke, die bei Einladungen von Geschäftsfreunden überbracht werden, wie Blumen und Alkoholikas
Zwischenverpflegungen (Mittag- und Abendessen auf Geschäftsreisen können jedoch abgerechnet werden)
Trinkgelder (Trinkgelder können für die Beurteilung, ob eine Kleinausgabe vorliegt, zum Rechnungsbetrag hinzu gerechnet werden,)
Geschäftstelefone vom Privatapparat
Beiträge an Institutionen, Vereine etc.
Nebenauslagen für und mit Kunden ohne Quittungen
Kleinauslagen bei Besprechungen und Sitzungen
Tram-, Bus-, Taxifahrten
Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen im Ortsrayon (Radius 30 km)
Gepäckträger, Garderobengebühren
Post- und Telefongebühren
Kleiderreinigungen
Höhe der Pauschalspesen bei FTE’s¶
Die Höhe der Pauschalspesen pro Jahr bei 100 % Beschäftigungsgrad beträgt für:
Geschäftsführer CHF 6’600.00
IT-Spezialisten mit Lead-Funktionalität CHF 3’600.00
Hint
Bei einem reduzierten Beschäftigungsgrad werden die Pauschalspesen anteilsmässig gekürzt.
Die genehmigten Pauschalspesen unterliegen nicht einer allfälligen Quellensteuer.
Note
Der ausbezahlte Pauschalspesenbetrag wird im Lohnausweis unter Repräsentationsspesen, Ziffer 13.2.1, ausgewiesen.
Gültigkeit Zusatz-Spesenreglement¶
Dieses Zusatz-Spesenreglement wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Zug genehmigt.
Important
Jede Änderung dieses Zusatz-Spesenreglementes oder dessen Ersatz wird der Steuerverwaltung des Kanton Zug vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Ebenso wird sie informiert, wenn das Reglement ersatzlos aufgehoben wird.
Inkrafttreten Zusatz-Spesenreglement¶
Dieses Zusatz-Spesenreglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2020 in Kraft.
Datum
________________________________________
Unterschrift
________________________________________